Satzung

FWG Bodenheim e.V.
Freie Wählergemeinschaft Bodenheim e.V.
Rathausstraße 1
55294 Bodenheim (bei Mainz)

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Freie Wäh­ler­grup­pe führt den Namen „Freie Wäh­ler­grup­pe (FWG) e.V. Bodenheim“
  2. Sitz der Frei­en Wäh­ler­grup­pe ist 55294 Bodenheim.

§ 2 Ziel und Zweck

  1. Die Freie Wäh­ler­grup­pe e.V. Bodenheim ist eine Ver­ei­ni­gung mit­glied­schaft­lich orga­ni­sier­ter
    Wäh­ler, die frei und unab­hän­gig von Par­tei­b­in­dun­gen eine sach­ge­mä­ße Ver­tre­tung der
    Bevöl­ke­rung im Gemein­de­rat von Bodenheim anstrebt.
  2. Die Freie Wäh­ler­grup­pe e.V. Bodenheim ist gemein­nüt­zig. Sie hat den Zweck, bei der
    kom­mu­nal­po­li­ti­schen Wil­lens­bil­dung mit­zu­wir­ken. Sie bekennt sich zur frei­heit­li­chen Ver­fas­sung
    des demo­kra­ti­schen Rechtsstaates.
  3. Die Freie Wäh­ler­grup­pe ist Mit­glied der Frei­en Wäh­ler­grup­pe in der Ver­bands­ge­mein­de
    Bodenheim, der Frei­en Wäh­ler­grup­pe des Kreis­ver­ban­des des Land­krei­ses Mainz-Bin­gen und des
    Lan­des­ver­ban­des der Frei­en Wäh­ler­grup­pen Rhein­land-Pfalz e.V.
  4. Der Nach­weis der Homo­ge­ni­tät und der Iden­ti­tät ist somit erbracht, und es ergibt sich dar­aus die
    Berech­ti­gung unter der glei­chen Lis­ten­num­mer an den Kom­mu­nal­wah­len teilzunehmen.
  5. Die FWG ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne der §§51 ff.
    der Abga­ben­ord­nung.
    Die FWG erstrebt kei­nen Gewinn. Etwa­ige Gewin­ne dür­fen nur für sat­zungs­ge­mä­ße Zwe­cke
    ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Gewinn­an­tei­le und auch kei­ne sons­ti­gen
    Zuwen­dun­gen aus Ver­eins­mit­teln.
    Es darf kei­ne Per­son durch Ver­wal­tungs­auf­ga­ben, die den Zwe­cken des Ver­eins fremd sind, oder
    durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den.
    Die Mit­glie­der haben kei­nen Anteil am Ver­eins­ver­mö­gen. Im Fal­le der Auf­lö­sung ist vor­han­de­nes
    Ver­mö­gen einem gemein­nüt­zi­gen Zweck zuzu­füh­ren, der in der Auf­lö­sungs­ver­samm­lung zu
    bestim­men ist.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mit­glied der Frei­en Wäh­ler­grup­pe kann jeder Wahl­be­rech­tig­te wer­den, der sich zu §2 Absatz 1 bis
    5 bekennt.
  2. Die Auf­nah­me als Mit­glied erfolgt auf Antrag des Bewer­bers. Über die Auf­nah­me ent­schei­det der
    Vor­stand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mit­glied hat das Recht an Ver­an­stal­tun­gen, Wah­len und Abstim­mun­gen im Rah­men der
    sat­zungs­recht­li­chen Bestim­mun­gen teil­zu­neh­men. Nur Mit­glie­der kön­nen in den Vor­stand
    gewählt wer­den.
  2. Über zu leis­ten­de finan­zi­el­le Bei­trä­ge beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Die Inha­ber von Ämtern in der Wäh­ler­grup­pe sind ver­pflich­tet, die ihnen über­tra­ge­nen Auf­ga­ben
    gewis­sen­haft und nach bes­ten Kräf­ten zu erfüllen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mit­glied­schaft endet durch Tod, Aus­tritt oder Ausschluss.
  2. Der Aus­tritt wird durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vor­stand vollzogen.
  3. Über den Aus­schluss eines Mit­glieds ent­schei­det der Vor­stand mehr­heit­lich. Der Aus­schluss ist
    nur zuläs­sig, wenn ein Mit­glied das Anse­hen der FWG schä­digt, ihren Zie­len zuwi­der­han­delt, die
    Treue­pflicht ver­letzt oder sei­nen Ver­pflich­tun­gen nicht nachkommt.

§ 6 Vorstand

Der Vor­stand besteht aus:

  • einem Vor­sit­zen­den
  • einem stell­ver­tre­ten­den Vorsitzenden
  • einem Schrift­füh­rer
  • einem Kas­sie­rer
  • und bis zu neun Beisitzern.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te Organ der Wäh­ler­grup­pe; sie wählt für zwei Jah­re den
    Vor­stand.
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt nach den jewei­li­gen Vor­schrif­ten des Kom­mu­nal­wahl­ge­set­zes
    die Bewer­ber und die Nach­fol­ger für die Gemein­de­ver­tre­tung und legt deren Rei­hen­fol­ge fest.
  3. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung nimmt den Tätig­keits- und Kas­sen­be­richt des Vor­stan­des ent­ge­gen
    und erteilt deren Entlastung.
  4. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung tritt min­des­tens ein­mal jähr­lich zusam­men. Sie wird vom Vor­stand
    schrift­lich und/​oder per Email ein­be­ru­fen. Auf Antrag von min­des­tens einem Fünf­tel der FWG-
    Mit­glie­der muss sie unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch inner­halb eines Monats ein­be­ru­fen werden.

§ 8 Einladung und Beschlussfähigkeit

  1. Die Orga­ne der FWG sind beschluss­fä­hig, wenn sie min­des­tens 7 Tage vor­her mit Anga­be der
    Tages­ord­nung ein­be­ru­fen wor­den sind.
  2. Vor Ein­tritt in die Tages­ord­nung ist die Beschluss­fä­hig­keit durch den Vor­sit­zen­den festzustellen.
  3. Bei Beschluss­un­fä­hig­keit hat der Vor­sit­zen­de die Sit­zung sofort auf­zu­he­ben und die Zeit und eine
    Tages­ord­nung für die nächs­te Sit­zung zu ver­kün­den; er ist dabei an die Form und die Fris­ten für
    die Ein­be­ru­fung des Organs nicht gebun­den. Die Sit­zung ist dann in jedem Fall beschluss­fä­hig;
    dar­auf ist in der Ein­la­dung hinzuweisen.

§ 9 Beschlüsse

Für die Fas­sung von Beschlüs­sen wie auch für Sat­zungs­än­de­run­gen ist die ein­fa­che Mehr­heit der
stimm­be­rech­tig­ten anwe­sen­den Mit­glie­der erfor­der­lich. Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag bzw.
eine Ände­rung als abgelehnt.

Eine Auf­lö­sung der FWG kann nur mit einer Drei­vier­tel­mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der
beschlos­sen werden.

§ 10 Abstimmungen

Abstim­mun­gen erfol­gen durch Hand­zei­chen oder durch hoch­ge­ho­be­ne Stimm­kar­te, es sei denn, dass
min­des­tens ein Vier­tel der anwe­sen­den Stimm­be­rech­tig­ten schrift­li­che Abstim­mung verlangt.

§ 11 Wahlen durch die Mitgliederversammlung

  1. Bei Wah­len, wel­che die Mit­glie­der­ver­samm­lung vor­nimmt (z. B. Vor­stands- und Dele­gier­ten
    Wah­len), ist gewählt, wer die Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erhal­ten hat. Erreicht
    kei­ner der Kan­di­da­ten die­se Mehr­heit, so ist die Wahl zu wie­der­ho­len. Ergibt sich hier­bei wie­der
    Stim­men­gleich­heit, so ent­schei­det das Los, das vom Vor­sit­zen­den gezo­gen wird.
  2. Auch wo Gesetz und Sat­zung dies nicht aus­drück­lich vor­schrei­ben, ist mit­tels Stimm­zet­tel zu
    wäh­len, wenn min­des­tens ein Vier­tel der anwe­sen­den Stimm­be­rech­tig­ten Geheim­ab­stim­mung
    ver­lan­gen.
  3. Es ist zuläs­sig, meh­re­re Per­so­nen in einem Wahl­gang zu wäh­len. In die­sem Fal­le sind bei
    schrift­li­cher Wahl Stimm­zet­tel zu ver­wen­den, wel­che die Namen der Bewer­ber in alpha­be­ti­scher,
    gege­be­nen­falls in ande­rer von der Ver­samm­lung bestimm­ten Rei­hen­fol­ge ent­hal­ten. Stimm­zet­tel,
    auf denen mehr Bewer­ber ange­kreuzt sind als gewählt wer­den sol­len, sind ungültig

§ 12 Beurkundungen

Über Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen, Abstim­mun­gen und Wah­len ist ein Pro­to­koll anzu­fer­ti­gen, das vom
Vor­sit­zen­den, dem stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den und dem Schrift­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.

§ 13 Vertretung

Der Ver­ein wird im Geschäfts­ver­kehr sowie in gericht­li­chen wie außer­ge­richt­li­chen Ange­le­gen­hei­ten
vom Vor­sit­zen­den, dem stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den und dem Schrift­füh­rer gemein­sam vertreten.

§ 14 Auflösung

Die Auf­lö­sung der FWG kann nur in einer eigens mit nur die­sem Tages­ord­nungs­punkt ein­be­ru­fe­nen
Mit­glie­der­ver­samm­lung in Drei­vier­tel­mehr­heit der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschlos­sen wer­den.
Ist der Vor­stand mit der Auf­lö­sung nicht ein­ver­stan­den, so ist eine neue Mit­glie­der­ver­samm­lung
ein­zu­be­ru­fen, die als­dann mit Mehr­heit von Drei­vier­tel der erschie­ne­nen Mit­glie­der end­gül­tig
ent­schei­det.

§ 15 Datenschutz

  1. Zur Erfül­lung der Zwe­cke und Auf­ga­ben des Ver­eins wer­den unter Beach­tung der Vor­ga­ben der
    EU-Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (EU-DSGVO) und des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG)
    per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten über per­sön­li­che und sach­li­che Ver­hält­nis­se der Mit­glie­der im Ver­ein
    ver­ar­bei­tet.
  2. Soweit die in den jewei­li­gen Vor­schrif­ten beschrie­be­nen Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen, hat jedes
    Ver­eins­mit­glied ins­be­son­de­re die fol­gen­den Rech­te:- das Recht auf Aus­kunft nach Arti­kel 15 DSGVO
    • das Recht auf Berich­ti­gung nach Arti­kel 16 DSGVO,
    • das Recht auf Löschung nach Arti­kel 17 DSGVO,
    • das Recht auf Ein­schrän­kung der Ver­ar­bei­tung nach Arti­kel 18 DSGVO,
    • das Recht auf Daten­über­trag­bar­keit nach Arti­kel 20 DSGVO,
    • das Wider­spruchs­recht nach Arti­kel 21 DSGVO und
    • Recht auf Beschwer­de bei einer Auf­sichts­be­hör­de nach Arti­kel 77 DSGVO.
  3. Den Orga­nen des Ver­eins, allen Mit­glie­dern oder sonst für den Ver­ein Täti­gen ist es unter­sagt,
    per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten unbe­fugt zu ande­ren als dem jewei­li­gen zur Auf­ga­ben­er­fül­lung
    gehö­ren­den Zweck zu ver­ar­bei­ten, bekannt zu geben, Drit­ten zugäng­lich zu machen oder sonst zu
    nut­zen. Die­se Pflicht besteht auch über das Aus­schei­den der oben genann­ten Per­so­nen aus dem
    Ver­ein hinaus.

§ 16 Schlussbestimmung

Soweit durch die­se Sat­zung nichts Gegen­tei­li­ges bestimmt ist, gel­ten die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen
des BGB.

§ 17 Inkrafttreten

Die­se Sat­zung tritt am 28.01.2019 in Kraft.

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