Satzung
FWG Bodenheim e.V.
Freie Wählergemeinschaft Bodenheim e.V.
Rathausstraße 1
55294 Bodenheim (bei Mainz)
§ 1 Name und Sitz
- Die Freie Wählergruppe führt den Namen „Freie Wählergruppe (FWG) e.V. Bodenheim“
- Sitz der Freien Wählergruppe ist 55294 Bodenheim.
§ 2 Ziel und Zweck
- Die Freie Wählergruppe e.V. Bodenheim ist eine Vereinigung mitgliedschaftlich organisierter
Wähler, die frei und unabhängig von Parteibindungen eine sachgemäße Vertretung der
Bevölkerung im Gemeinderat von Bodenheim anstrebt. - Die Freie Wählergruppe e.V. Bodenheim ist gemeinnützig. Sie hat den Zweck, bei der
kommunalpolitischen Willensbildung mitzuwirken. Sie bekennt sich zur freiheitlichen Verfassung
des demokratischen Rechtsstaates. - Die Freie Wählergruppe ist Mitglied der Freien Wählergruppe in der Verbandsgemeinde
Bodenheim, der Freien Wählergruppe des Kreisverbandes des Landkreises Mainz-Bingen und des
Landesverbandes der Freien Wählergruppen Rheinland-Pfalz e.V. - Der Nachweis der Homogenität und der Identität ist somit erbracht, und es ergibt sich daraus die
Berechtigung unter der gleichen Listennummer an den Kommunalwahlen teilzunehmen. - Die FWG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 ff.
der Abgabenordnung.
Die FWG erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Im Falle der Auflösung ist vorhandenes
Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen, der in der Auflösungsversammlung zu
bestimmen ist.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied der Freien Wählergruppe kann jeder Wahlberechtigte werden, der sich zu §2 Absatz 1 bis
5 bekennt. - Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der
satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in den Vorstand
gewählt werden. - Über zu leistende finanzielle Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Inhaber von Ämtern in der Wählergruppe sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben
gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen.
- Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Der Ausschluss ist
nur zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen der FWG schädigt, ihren Zielen zuwiderhandelt, die
Treuepflicht verletzt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- einem Vorsitzenden
- einem stellvertretenden Vorsitzenden
- einem Schriftführer
- einem Kassierer
- und bis zu neun Beisitzern.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Wählergruppe; sie wählt für zwei Jahre den
Vorstand. - Die Mitgliederversammlung wählt nach den jeweiligen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes
die Bewerber und die Nachfolger für die Gemeindevertretung und legt deren Reihenfolge fest. - Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstandes entgegen
und erteilt deren Entlastung. - Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand
schriftlich und/oder per Email einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der FWG-
Mitglieder muss sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats einberufen werden.
§ 8 Einladung und Beschlussfähigkeit
- Die Organe der FWG sind beschlussfähig, wenn sie mindestens 7 Tage vorher mit Angabe der
Tagesordnung einberufen worden sind. - Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden festzustellen.
- Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und eine
Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden; er ist dabei an die Form und die Fristen für
die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig;
darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 9 Beschlüsse
Für die Fassung von Beschlüssen wie auch für Satzungsänderungen ist die einfache Mehrheit der
stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag bzw.
eine Änderung als abgelehnt.
Eine Auflösung der FWG kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
§ 10 Abstimmungen
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarte, es sei denn, dass
mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung verlangt.
§ 11 Wahlen durch die Mitgliederversammlung
- Bei Wahlen, welche die Mitgliederversammlung vornimmt (z. B. Vorstands- und Delegierten
Wahlen), ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht
keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich hierbei wieder
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden gezogen wird. - Auch wo Gesetz und Satzung dies nicht ausdrücklich vorschreiben, ist mittels Stimmzettel zu
wählen, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten Geheimabstimmung
verlangen. - Es ist zulässig, mehrere Personen in einem Wahlgang zu wählen. In diesem Falle sind bei
schriftlicher Wahl Stimmzettel zu verwenden, welche die Namen der Bewerber in alphabetischer,
gegebenenfalls in anderer von der Versammlung bestimmten Reihenfolge enthalten. Stimmzettel,
auf denen mehr Bewerber angekreuzt sind als gewählt werden sollen, sind ungültig
§ 12 Beurkundungen
Über Mitgliederversammlungen, Abstimmungen und Wahlen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Vertretung
Der Verein wird im Geschäftsverkehr sowie in gerichtlichen wie außergerichtlichen Angelegenheiten
vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer gemeinsam vertreten.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung der FWG kann nur in einer eigens mit nur diesem Tagesordnungspunkt einberufenen
Mitgliederversammlung in Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Ist der Vorstand mit der Auflösung nicht einverstanden, so ist eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen, die alsdann mit Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder endgültig
entscheidet.
§ 15 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet. - Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
- Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu
nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem
Verein hinaus.
§ 16 Schlussbestimmung
Soweit durch diese Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen
des BGB.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 28.01.2019 in Kraft.